Als Psychotherapeutin bin ich gemäß §15 Psychotherapiegesetz zur Verschwiegenheit verpflichtet: ›Der Psychotherapeut sowie seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.‹
Von dieser Schweigepflicht gibt es nur wenige Ausnahmen, wie z.B. bei Entbindung von Seiten der Klienten, bei begründetem Verdacht der Kindeswohlgefährdung oder bei drohender Selbst- oder Fremdgefährdung.
Die Möglichkeit einer Teilrefundierung der Therapiekosten von Seiten der Krankenkassen besteht bei mir zu diesem Zeitpunkt noch nicht, da dies im Status ›in Ausbildung unter Supervision‹ nicht vorgesehen ist.
PsychotherapeutInnen ›in Ausbildung unter Supervision‹ sind AusbildungskandidatInnen, die (gemäß Supervisionsrichtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit sowie § 6 Abs. 2 Z 4 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990) formal zur PatientInnen-Behandlung autorisiert worden sind. Sie dürfen psychotherapeutische Leistungen eigenständig unter engmaschiger fachlicher Lehrsupervision erbringen.
Ich habe folgende Absageregelung: Vergessen Sie einen Termin oder sagen Sie einen vereinbarten Termin am gleichen Tag ab, so verrechne ich das Honorar.